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Architektenrecht - Rechtsanwälte Tur, Dr. Bambach & Kollegen

RECHTSANWALTSKANZLEI TUR, DR. BAMBACH & KOLLEGEN
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Architektenrecht

Rechtsgebiete
Bei der Verwirklichung
eines Bauvorhabens benötigt man neben Bauhandwerkern auch einen Planer, in erster Linie einen Architekten. Der Architekt ist dabei jeweils als Sachwalter des Bauherrn auf der Baustelle anzusehen und darüber hinaus auch Mittler und Überwachender der Leistung der ausführenden Firmen.

Die Ausgestaltung des Architektenvertrages ist in erster Linie ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Haftungsregelung eines Bauherrn gegenüber dem Architekten richtet sich nach diesen Vorschriften. Daneben tritt eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung mit den ausführenden Firmen bei dem Auftreten von Mängeln.
Die Vergütung des Architekten wiederum bemisst sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Daneben ist das Berufsrecht in den Architektengesetzen der Länder und in Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern geregelt. Sehr häufig kommt der Architekt daneben auch mit urheberrechtlichen Vorschriften in Berührung. Dies betrifft zum einen die Frage, inwieweit sein geistiges Werk - die Planung des Gebäudes - dem Schutz des Urheberrechts unterliegt.

Wir vertreten hier einerseits Architekten und Architekturbüros zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche als auch zur Abwehr von Haftungsansprüchen. Andererseits helfen wir auch Bauherrn bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der mangelhaften Erfüllung des Architektenvertrages ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Honoraransprüche.

In unserer Kanzlei steht Ihnen hierzu Herr Rechtsanwalt Dr. Bambach, als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht als Ansprechpartner zur Verfügung.

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